Leitbild

Unsere Mission ist die Förderung der Chancengleichheit in der Arbeitswelt und die langfristige Inklusion unserer Klient*innen in die Gesellschaft.

Unsere Vision ist eine inklusive Gesellschaft, in der Vielfalt gelebt wird.

Grundsätze unserer Arbeit

• Wir begleiten unsere Klient*innen individuell und lösungsorientiert.
• Wir sehen Klient*innen als Expert*innen ihrer Lebenswelt und erarbeiten Lösungen gemeinsam.
• Wir orientieren uns an den Ressourcen, Stärken und Fähigkeiten unserer Klient*innen.
• Wir unterstützen unsere Klient*innen bei ihren Entscheidungen.
• Wir stärken Klient*innen in der Entwicklung ihrer sozialen Kompetenzen.

Im Mittelpunkt unseres Handelns steht der Mensch.

Im Mittelpunkt unseres Handelns steht der Mensch.

Hintergrund unserer Arbeit

Den ethischen Hintergrund unserer Arbeit stellt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar. In diesem Bewusstsein stützen wir uns auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität.

Im Mittelpunkt unseres Handelns steht der Mensch.

Insbesondere die folgenden Werte und Rechte bilden die Basis unserer täglichen Arbeit:

  • Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie ist zu achten und zu schützen.
  • Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
  • Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
  • Jede Person hat das Recht zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
  • Die Gleichheit von Männern und Frauen ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
  • Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
  • Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

Auch auf die die UN-Behindertenrechtskonvention stützt sich unsere Tätigkeit, insbesondere auf folgende Unterpunkte des Übereinkommens:

  • Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner tertiärer Bildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben.
  • Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird.

 

Grundlage unserer Arbeit

Die Grundlage unserer Arbeit ist die Berufsausbildung nach § 8b Absatz 1 und 2 des BAG – Berufsausbildungsgesetzes.

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) längere Lehrzeit vereinbart werden. Die sich auf Grund der Lehrberufsliste ergebende Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist.

(2) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem und drei Jahren betragen. Ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifizierung hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

Unsere Auszeichnungen

Wir freuen uns, dass verschiedene Auszeichnungen unser Engagement bestätigen.