Unsere Mission ist die Förderung der Chancengleichheit in der Arbeitswelt und die langfristige Inklusion unserer Klient*innen in die Gesellschaft.
Unsere Vision ist eine inklusive Gesellschaft, in der Vielfalt gelebt wird.
Grundsätze unserer Arbeit
• Wir begleiten unsere Klient*innen individuell und lösungsorientiert.
• Wir sehen Klient*innen als Expert*innen ihrer Lebenswelt und erarbeiten Lösungen gemeinsam.
• Wir orientieren uns an den Ressourcen, Stärken und Fähigkeiten unserer Klient*innen.
• Wir unterstützen unsere Klient*innen bei ihren Entscheidungen.
• Wir stärken Klient*innen in der Entwicklung ihrer sozialen Kompetenzen.
Den ethischen Hintergrund unserer Arbeit stellt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar. In diesem Bewusstsein stützen wir uns auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität.
Im Mittelpunkt unseres Handelns steht der Mensch.
Insbesondere die folgenden Werte und Rechte bilden die Basis unserer täglichen Arbeit:
Auch auf die die UN-Behindertenrechtskonvention stützt sich unsere Tätigkeit, insbesondere auf folgende Unterpunkte des Übereinkommens:
Die Grundlage unserer Arbeit ist die Berufsausbildung nach § 8b Absatz 1 und 2 des BAG – Berufsausbildungsgesetzes.
(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) längere Lehrzeit vereinbart werden. Die sich auf Grund der Lehrberufsliste ergebende Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist.
(2) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem und drei Jahren betragen. Ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifizierung hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.